Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich im Zusammenhang mit ärztlichen Behandlungsfehlern mit dem Verjährungsfristlauf bei unterlassener Überprüfung der Krankenhausunterlagen befasst. Im Vordergrund stand dabei die Frage, ob die Ansprüche des Klägers wegen ärztlicher Behandlungsfehler im Zusammenhang mit seiner Geburt verjährt waren.
Seine Mutter hatte seinerzeit die angewandte geburtshilfliche Technik kritisiert. Zudem sei eine Risikoaufklärung unterblieben und keine Kaiserschnittentbindung angeboten worden. Es handelte sich um eine fehlerhafte Behandlung, wie auch ein späteres Gutachten bestätigte. Zudem wurden Aufklärungsfehler der Ärzte festgestellt. Im Arzthaftungsprozess, bei dem der Kläger ein Schmerzensgeld von 40.000 € forderte, wandten die behandelnden Ärzte ein, die Arzthaftungsansprüche des Kindes seien verjährt. Die Verjährung habe schon begonnen, als der Rechtsanwalt des Kindes die Behandlungsunterlagen übersandt bekommen hatte.
Der BGH hat den Gynäkologen allerdings die Einrede der Verjährung verwehrt. Sie müssen also für den (unstreitigen) Behandlungsfehler haften und Schmerzensgeld zahlen. Behandlungsunterlagen seien für einen medizinischen Laien nicht aus sich heraus verständlich. Dass in diesen – häufig nicht chronologisch geordneten – Unterlagen ein ärztlicher Behandlungsfehler verborgen bzw. enthalten sei, könne der medizinische Laie gar nicht erfassen. Nur der Fachmann – sprich ein anderer Arzt – sei in der Lage, einen solchen Fehler zu erkennen.