Das Bundessozialgericht hat sich mit der Anwendung von Akupunktur im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung befasst. Nach Ansicht der Richter müssen zu Beginn der Akupunktur in der Vergangenheit erstellte ärztliche Dokumentationen vorliegen. Die Feststellung durch den behandelnden Arzt auf der Grundlage dieser Dokumentationen setze voraus, dass bei dem Patienten ein Schmerzintervall vorliege, das seit mindestens sechs Monaten bestehe und aktuell andauere. Die Qualitätssicherungsvereinbarung verlange ärztliche Schmerzdokumentationen aus dem Zeitraum vor Akupunkturbeginn.
Grundsätzlich reicht es also nicht aus, dass der die Akupunktur durchführende Arzt allein aufgrund von Angaben des Patienten in der Eingangsuntersuchung Schmerzzustände von mehr als sechs Monaten feststellt. Ebenso wenig genügt es, wenn sich aus vorhandenen ärztlichen Dokumentationen ergibt, dass solche Schmerzzustände irgendwann in der Vergangenheit vorgelegen haben.