Im Wirtschaftsleben sind Geschenke unter Geschäftsfreunden gang und gäbe, um Geschäftsbeziehungen zu fördern und Neukunden zu akquirieren. Müsste der Beschenkte den Wert der Zuwendung später versteuern, wäre der Zweck des Geschenks schnell ins Gegenteil verkehrt, denn kaum jemand freut sich über etwas, wofür er später bezahlen muss. Um diese negative Folge auszuschließen, können Schenkende die Steuer auf das Geschenk gleich mitübernehmen: Das Einkommensteuergesetz sieht hierfür die Entrichtung einer 30%igen Pauschalsteuer vor. Ein Konzertveranstalter hat vor dem Bundesfinanzhof (BFH) versucht, die gezahlte Pauschalsteuer als Betriebsausgabe abzuziehen. Er hatte im großen Stil Freikarten an Geschäftspartner verteilt und dafür nachträglich die 30-%-Pauschalierung genutzt. Der BFH hat den Betriebsausgabenabzug nicht zugelassen. Er verwies auf das Abzugsverbot für Geschenke an Geschäftsfreunde, deren Wert pro Empfänger und Jahr zusammengerechnet über 35 € liegt. Damit soll verhindert werden, dass sich unangemessener Repräsentationsaufwand zu Lasten der Allgemeinheit steuerlich abziehen lässt.
Die Richter sehen die vom Schenker übernommene Pauschalsteuer als weiteres Geschenk an, das steuerlich wie das Hauptgeschenk zu behandeln ist. Zählt das Hauptgeschenk wegen seines Werts zum nichtabziehbaren unangemessenen Repräsentationsaufwand, gilt das auch für die mitgeschenkte Steuer.
Hinweis: Der BFH hat betont, dass der Schenker die Pauschalsteuer auch dann nicht als Betriebsausgabe abziehen darf, wenn der Wert des „Hauptgeschenks“ die Grenze von 35 € erst zusammen mit der Steuer überschreitet. Aus Vereinfachungsgründen bezieht die Finanzverwaltung die Pauschalsteuer bisher nicht in die Prüfung der 35-€-Grenze ein. Abzuwarten bleibt, ob sie daran festhält.