Bonusleistungen, die gesetzlich Krankenversicherte von ihrer Krankenkasse als Kostenerstattung zur Förderung eines gesundheitsbewussten Verhaltens erhalten haben, mindern nicht ihre absetzbaren Krankenversicherungsbeiträge. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) 2016 entschieden. Zu einem anderen Ergebnis ist der BFH nun für Prämien gekommen, die gesetzliche Krankenkassen ihren Mitgliedern aufgrund von Tarifen mit Selbstbehalt auszahlen.
Im Streitfall hatte sich ein gesetzlich Krankenversicherter für einen Wahltarif entschieden, der eine Prämienzahlung von bis zu 450 € pro Jahr vorsah. Im Gegenzug musste er einen Selbstbehalt von maximal 550 € pro Jahr tragen. Der Versicherte hatte 2014 eine Prämie von 450 € erhalten. Sein Finanzamt war der Meinung, dass er diese Zahlung von seinen absetzbaren Krankenversicherungsbeiträgen abziehen müsse, so dass sich sein Sonderausgabenabzug mindere. Der BFH ist dieser Sichtweise gefolgt:
Prämienzahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse, die auf einem Wahltarif beruhen, sind von den Sonderausgaben abzuziehen. Die Prämien sind als Beitragsrückerstattung zu werten, weil sie die wirtschaftliche Belastung des Versicherten reduzieren. Sie sind anders zu beurteilen als Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten, die eine Erstattung selbstgetragener Krankheitskosten darstellen und nicht unmittelbar mit den geleisteten Krankenversicherungsbeiträgen zusammenhängen. Die Prämienzahlungen hingegen beruhen auf der Übernahme des Risikos, der Krankenkasse weitere (der Höhe nach begrenzte) Beitragszahlungen leisten zu müssen.