Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ausführlich zur privaten Nutzung von betrieblichen Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen durch Unternehmer und Arbeitnehmer Stellung genommen. Hintergrund sind diverse Gesetzesänderungen in den Jahren 2018 bis 2020.
Hintergrund: Sowohl die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs als auch die private Nutzungsmöglichkeit eines Dienstwagens muss versteuert werden – entweder als Entnahme des Unternehmers im Fall eines betrieblichen Fahrzeugs oder als geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers im Fall eines Dienstwagens. Diese Grundsätze gelten auch für Elektrofahrzeuge sowie für Hybridelektrofahrzeuge; jedoch gewährt der Gesetzgeber hier Vergünstigungen, indem er einen geringeren Entnahmewert bzw. geldwerten Vorteil ansetzt.
Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens:
- Das BMF definiert ausführlich die Begriffe des Elektrofahrzeugs, des Hybridelektrofahrzeugs, der Emission und des steuerlichen Erfordernisses der Reichweite.
Hinweis: So genügt es für Hybridelektrofahrzeuge, die bis zum 31.12.2021 angeschafft werden, dass der Elektromotor eine Reichweite von mindestens 40 km ermöglicht. Bei Hybridelektrofahrzeugen, die ab dem 1.1.2022 angeschafft werden, ist eine Mindestreichweite von 60 km erforderlich. Ab dem 1.1.2025 soll eine Mindestreichweite von 80 km gelten. - Das BMF stellt die einzelnen Prozentsätze dar, die bei einer privaten Fahrzeugnutzung je nach Typ des Fahrzeugs und Anschaffungsdatum als Nutzungswert (Entnahme bzw. geldwerter Vorteil) anzusetzen sind. Während für ein reguläres Benzin- oder Dieselfahrzeug 1 % des Bruttolistenpreises monatlich als Entnahmewert bzw. geldwerter Vorteil anzusetzen ist, reduziert sich dieser Betrag bei Elektrofahrzeugen auf bis zu 0,25 % und bei Hybridelektrofahrzeugen auf bis zu 0,5 %.
- Auch weiterhin lässt das BMF eine sog. Kostendeckelung bei Anwendung der 1 %-Methode zu. Der Entnahmewert bzw. geldwerte Vorteil darf also nicht höher sein als die Gesamtkosten des Fahrzeugs.
Hinweis: Eine Kostendeckelung kommt in der Praxis durchaus vor. Denn die Kosten eines Fahrzeugs können deutlich abnehmen, wenn das Fahrzeug z. B. vollständig abgeschrieben ist; steuerlich wird jedoch weiterhin 1 % des Bruttolistenpreises monatlich angesetzt, also der Neupreis zugrunde gelegt. - Statt des Ansatzes der 1 %-Methode bzw. des entsprechend geringeren Prozentsatzes kann der Steuerpflichtige die Privatnutzung mit den tatsächlich für die Privatfahrten angefallenen Aufwendungen versteuern. Hierbei ist für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge eine geringere Abschreibung anzusetzen, nämlich je nach Fahrzeugtyp und Anschaffungsdatum nur die Hälfte oder gar nur ein Viertel des Abschreibungsbetrags.
Hinweis: Dem BMF zufolge ist von einer achtjährigen Nutzungsdauer auszugehen, so dass sich eine jährliche Abschreibung in Höhe von 12,5 % ergibt, die sich je nach Fahrzeugtyp und Anschaffungszeitraum um 50 % oder 75 % mindern kann. Stellt der Arbeitgeber kostenlos oder verbilligt Strom zur Verfügung, geht dieser nicht in die Kosten ein und führt damit nicht zu einer Erhöhung des Entnahmewertes bzw. geldwerten Vorteils. - Lädt ein Unternehmer sein betriebliches Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug zu Hause auf, also mit privatem Strom, kann er den betrieblichen Nutzungsanteil an den ansonsten privaten Stromkosten (für seinen Haushalt) mithilfe eines gesonderten stationären oder mobilen Stromzählers nachweisen. Zum Nachweis des betrieblichen Nutzungsanteils genügen Aufzeichnungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten. Auch der zu zahlende Grundpreis für den Strom kann anteilig als Betriebsausgabe berücksichtigt werden.
Hinweis: Das BMF lässt es zu, dass der betriebliche Nutzungsanteil mit den lohnsteuerlichen Pauschalen angesetzt wird. Hierzu hat das BMF bereits im letzten Jahr ein entsprechendes Schreiben veröffentlicht. - Das BMF stellt sehr ausführlich die Anwendungsregelungen der einzelnen Gesetze dar. Dazu stellt es auch Beispiele dar, die Fälle behandeln, in denen ab Dezember 2030 Elektrofahrzeuge privat genutzt werden.
Hinweis: Das BMF-Schreiben gilt auch für die Privatnutzung von Elektrofahrrädern und Elektrokleinstfahrzeugen.