Wenn Sie heiraten und keine gesonderte Regelung treffen, leben Sie automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Wollen Sie einen anderen Güterstand wählen oder sich scheiden lassen, können sowohl Sie als auch Ihr Ehegatte die Hälfte des vom anderen während der Ehe erwirtschafteten Vermögenszuwachses verlangen. Das Finanzgericht Hessen (FG) hat über die Frage entschieden, ob der Verzicht auf einen Teil des einem Ehegatten zustehenden Zugewinnausgleichs schenkungsteuerpflichtig ist.
Ein Ehepaar hatte den Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit notariellem Vertrag beendet und Gütertrennung vereinbart. Hieraus ergab sich eine Zugewinnausgleichsforderung der Ehefrau. Die Ehegatten vereinbarten jedoch einen geringeren Zahlungsbetrag des Ehemannes zum Ausgleich des Zugewinns. Das Finanzamt beurteilte die Differenz zwischen der rechnerischen Zugewinnausgleichsforderung und der tatsächlichen Ausgleichszahlung als schenkungsteuerpflichtige freigebige Zuwendung. Das sah der Ehemann anders und klagte dagegen. Das FG gab jedoch dem Finanzamt Recht. Als Schenkung unter Lebenden gilt jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten den Zuwendenden bereichert wird. Dabei ist vom Willen des Schenkers auszugehen. Nach dem Gesetz ist eine Ausgleichsforderung des einen Ehegatten gegen den anderen aus der Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft zu Lebzeiten zwar grundsätzlich nicht schenkungsteuerpflichtig. Nach Ansicht des FG ist aber die Differenz zwischen der errechneten Zugewinnausgleichsforderung der Ehefrau und dem tatsächlich gezahlten Betrag eine steuerpflichtige freigebige Zuwendung. Die Eheleute hatten die Höhe der Zugewinnausgleichsforderung der Ehefrau vertraglich festgelegt und gleichzeitig vereinbart, dass die Ehefrau einen geringeren Betrag vom Kläger erhält. Dadurch ist die Differenz nicht Teil des modifizierten Zugewinnausgleichs, sondern der Verzicht darauf stellt eine freigebige Zuwendung dar, die schenkungsteuerpflichtig ist.
Hinweis: Das Problem war hier, dass die Ehegatten zuerst eine Zugewinnausgleichsforderung ermittelt, sich dann aber auf einen anderen Ausgleichsbetrag geeinigt hatten. Hätte man sich nur auf den Zahlungsbetrag geeinigt, hätte sich die Frage nach der Schenkungsteuerpflicht wohl nicht gestellt.