Ermäßigte Besteuerung von Abfindungen Die Finanzverwaltung wendet die günstige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu Abfindungszahlungen, die in zwei Teilbeträgen geleistet wurden, nun allgemein an (lesen Sie zum Thema unseren vierten Beitrag in der Ausgabe Nr. 2/2016 (März/April). Danach gilt die Steuerbegünstigung für die Abfindungs- Hauptleistung auch dann, wenn eine geringe Teilzahlung in einem anderen Kalenderjahr erfolgt. Diese Teilzahlung darf maximal zehn Prozent der Hauptleistung betragen. Darüber hinaus kann eine ...