Patientenangaben ersetzen keine ärztliche SchmerzdokumentationAkupunktur Das Bundessozialgericht hat sich mit der Anwendung von Akupunktur im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung befasst. Nach Ansicht der Richter müssen zu Beginn der Akupunktur in der Vergangenheit erstellte ärztliche Dokumentationen vorliegen. Die Feststellung durch den behandelnden Arzt auf der Grundlage dieser Dokumentationen setze voraus, dass bei dem Patienten ein Schmerzintervall vorliege, das seit mindestens sechs Monaten bestehe und aktuell andauere. Die Qualitätssicherungsvereinbarung verlange ärztliche Schmerzdokumentationen ...