Wenn eine nicht erbrachte OP versehentlich abgerechnet wird Genügt die versehentliche Abrechnung einer Operation im Rahmen der Abrechnungsprüfung, um eine Ärztin aus dem Kreis zuschlagsberechtigter konservativ tätiger Augenärzte auszuschließen? Diese Frage hat das Sozialgericht Marburg (SG) beantwortet. Eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft (BAG), deren sechs Gesellschafter Augenärzte waren, rechnete unter der lebenslangen Arztnummer (LANR) einer Kollegin in 1.641 Fällen die Gebührenordnungsposition (GOP) 06225 ab. Dabei wurde unter ihrer LANR jedoch versehentlich eine Operation abgerechnet, die ...