Kein Vorsteuerabzug des Mieters Reicht ein Mieter die Aufwendungen für Baumaßnahmen an den Vermieter weiter, liegt kein Leistungsaustausch vor. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug aus den Baurechnungen, wenn er die gemieteten Räume für steuerfreie Umsätze nutzt. In einem vom Finanzgericht Sachsen entschiedenen Fall ging es um eine augenärztliche Gemeinschaftspraxis, die in gemieteten Räumlichkeiten eine Tagesklinik betreiben und ambulante Operationen vornehmen wollte. Für die Renovierung der Räume verpflichtete ...