Strohmannbeteiligung stellt gewerbsmäßigen Abrechnungsbetrug dar Bei allzu kreativen gesellschaftsrechtlichen Konstrukten (auch aus Anwaltshand) ist Vorsicht geboten, wie eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg veranschaulicht. Im Urteilsfall war ein Vertragsarzt zur treuhänderischen Verwaltung der Gesellschaftsanteile eines Apothekers eingesetzt worden, der nicht zur Gründung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) berechtigt war. Der Arzt nahm damit die formale Stellung als Gesellschafter des MVZ ein, um dem Apotheker die Möglichkeit zu verschaffen, sich treuhänderisch an einem ...