Für Sachbezüge und Aufmerksamkeiten gelten unterschiedliche Beträge Bei der Entlohnung Ihrer Arbeitnehmer gibt es im Detail Unterschiede, die im Zweifel über Steuerpflicht oder Steuerfreiheit entscheiden. Der Arbeitslohn ist in der Regel voll zu versteuern, ein „Extra“ aber nicht unbedingt. Bei diesen Extras ist danach zu unterscheiden, ob es sich um Aufmerksamkeiten, Geschenke oder Sachzuwendungen handelt. In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Hessen war diese Abgrenzung der Begriffe der Streitpunkt. Grundsätzlich kann man ...
Steuerübernahme für Geschenke an Geschäftsfreunde Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde sind grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Dieses Abzugsverbot soll verhindern, dass unangemessener Repräsentationsaufwand auf die Allgemeinheit abgewälzt wird. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Kosten pro Empfänger und Wirtschaftsjahr 35 € nicht übersteigen. Betrieblich veranlasste Geschenke an Geschäftsfreunde müssen die Empfänger grundsätzlich als Betriebseinnahme versteuern. Diese Versteuerung entfällt allerdings, wenn das zuwendende Unternehmen das Geschenk pauschal mit 30 % versteuert. Der Bundesfinanzhof ...
Pauschalsteuer ist nicht als Betriebsausgabe abziehbar Im Wirtschaftsleben sind Geschenke unter Geschäftsfreunden gang und gäbe, um Geschäftsbeziehungen zu fördern und Neukunden zu akquirieren. Müsste der Beschenkte den Wert der Zuwendung später versteuern, wäre der Zweck des Geschenks schnell ins Gegenteil verkehrt, denn kaum jemand freut sich über etwas, wofür er später bezahlen muss. Um diese negative Folge auszuschließen, können Schenkende die Steuer auf das Geschenk gleich mitübernehmen: Das Einkommensteuergesetz sieht hierfür ...
Praxisfragen zur Besteuerung von Betriebsveranstaltungen Für Betriebsveranstaltungen wie Betriebsausflüge, Weihnachts- oder Jubiläumsfeiern gilt seit 2015 Folgendes: Zuwendungen, die Arbeitnehmer anlässlich solcher Veranstaltungen vom Arbeitgeber erhalten (z.B. in Form von Speisen, Getränken, Bühnenauftritten), können bis zu 110 € (Freibetrag) pro Betriebsveranstaltung und Teilnehmer steuerfrei bleiben; nur für die übersteigenden Kosten fällt (Lohn-)Steuer an. Das Bundesfinanzministerium hat in einem Antwortschreiben an die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft diverse Praxisfragen zur steuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen ...