Unterhaltshöchstbetrag darf nicht um fiktive Einkünfte gekürzt werden Unterhaltsleistungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (z.B. Kinder, für die kein Kindergeldanspruch mehr besteht) sind bis zu 8.820 € pro Jahr als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Hinzu kommen übernommene Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in bestimmter Höhe. Der maximal abziehbare Betrag vermindert sich jedoch um die eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person, die über 624 € pro Jahr hinausgehen. Hinweis: Steuerlich abziehbar können zudem Unterhaltsleistungen an Personen sein, denen aufgrund ...