Mögliche Verwechslung mit Facharztbezeichnungen Wann stellt die Praxiswerbung durch die Verwechslungsgefahr mit einer Fachzahnarztbezeichnung eine zur Täuschung geeignete Angabe dar? Mit dieser Frage hat sich das Landgericht Flensburg (LG) kürzlich befasst. Eine Zahnärztin betrieb mit einem angestellten Zahnarzt auf Sylt eine Zahnarztpraxis. Neben Leistungen der ästhetischen Zahnheilkunde, der Prophylaxe, des Zahnersatzes und der Parodontitisbehandlung bot sie auch Implantologie und Endodontie an. Sie bewarb die Praxis unter anderem in einem ...