Patientenindividuelle Rückmeldung sorgt für Steuerfreiheit Die Leistungen eines Arztes oder Zahnarztes sind nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn es sich dabei um ärztliche Heilbehandlungen handelt. Eine solche Heilbehandlung liegt vor, wenn die Leistung dazu dient, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln bzw. zu heilen oder die Gesundheit des Patienten zu schützen, aufrechtzuerhalten bzw. wiederherzustellen. Der Bundesfinanzhof hat 2015 entschieden, dass Tumormeldungen eines Arztes an ein Krebsregister keine umsatzsteuerfreien ...