Abschreibung bei gemeinsam gekaufter „Arbeitswohnung“ eines Ehepaars Miteigentum Wer von zu Hause aus arbeitet, darf die Kosten seines häuslichen Arbeitszimmers unbeschränkt als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, wenn sich dort sein Tätigkeitsmittelpunkt befindet. Ansonsten bleibt ihm allenfalls ein begrenzter Raumkostenabzug von maximal 1.250 € pro Jahr. Fein raus ist, wer ein außerhäusliches Arbeitszimmer nutzt, denn in diesem Fall lassen sich die Kosten in unbeschränkter Höhe absetzen - selbst wenn dort nicht der Tätigkeitsmittelpunkt liegt. ...