Kein Splittingtarif für Mann und Frau in nichtehelicher Lebensgemeinschaft Homosexuelle Paare mit eingetragener Lebenspartnerschaft wurden 2013 einkommensteuerrechtlich den Ehepaaren gleichgestellt. Das eröffnete ihnen unter anderem den Zugang zur Zusammenveranlagung und zum damit verbundenen Splittingvorteil. Hinweis: Vom Splittingvorteil profitieren vor allem Paare, bei denen nur einer der Partner Geld verdient. Durch die Zusammenveranlagung lässt sich bei ihm der komplette Grundfreibetrag des Nichtverdienerpartners (derzeit 8.820 €) nutzen. Die Frage, ob auch Heteropaare ohne Trauschein vom Splittingvorteil profitieren ...