Kosten eines Studiums sind nur bei Erwerbszusammenhang abziehbar Kosten eines Studiums sind als Sonderausgaben, Werbungskosten oder vorab entstandene Betriebsausgaben abziehbar, wenn es einen hinreichend erwerbsbezogenen Veranlassungszusammenhang gibt. Die Frage, ob ein solcher besteht, ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des konkreten Falls zu beantworten. Dabei kann auch das Alter des Studierenden als ein Umstand herangezogen werden. Der Zusammenhang ist zu verneinen, wenn „gleichsam ins Blaue hinein“ studiert wird. Im Streitfall hatte der Kläger (Jahrgang ...