Steuerfreiheit ist auch im Rahmen der Veranlagung durchsetzbar Arbeitgeber können Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die Arbeitnehmer (neben ihrem Grundlohn) für tatsächlich geleistete Arbeit zu den begünstigten Zulagenzeiten erhalten, steuerfrei auszahlen. Voraussetzung ist, dass die Zuschläge bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen. Hinweis: Für Nachtarbeit in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr können zum Beispiel Zuschläge bis zu 25 % des Grundlohns (berechnet nach Stundenlohn) steuerfrei bleiben. In der Regel müssen ...