Steuerfreiheit ist auch im Rahmen der Veranlagung durchsetzbar Arbeitgeber können Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die Arbeitnehmer (neben ihrem Grundlohn) für tatsächlich geleistete Arbeit zu den begünstigten Zulagenzeiten erhalten, steuerfrei auszahlen. Voraussetzung ist, dass die Zuschläge bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen. Hinweis: Für Nachtarbeit in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr können zum Beispiel Zuschläge bis zu 25 % des Grundlohns (berechnet nach Stundenlohn) steuerfrei bleiben. In der Regel müssen ...
Nachweise bei Lohnzuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit Zuschläge, die neben dem Grundlohn für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden, sind steuerfrei. Dafür sind Einzelaufstellungen der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonntagen, Feiertagen oder zur Nachtzeit erforderlich. Die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit darf nicht nur allgemein pauschaliert abgegolten werden. Laut Finanzgericht Baden-Württemberg reicht es aus, wenn der Arbeitnehmer mit der Steuererklärung bezüglich der zugeflossenen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit eine vom ...