Hohe (negative) Zwischengewinne und Verlustverrechnung Verluste aus „Steuerstundungsmodellen“ dürfen nur mit (künftigen) Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden. Diese Beschränkung der Verlustverrechnung gilt auch für Kapitaleinkünfte. Ein vermögendes Ehepaar hat vor dem Bundesfinanzhof (BFH) erstritten, dass es seine Fondsverluste ungeachtet dieser Regelung uneingeschränkt verrechnen darf. Die Eheleute hatten in den Jahren 2007 und 2008 für rund 2,1 Mio. € Anteile an einem Investmentfonds nach Luxemburger Recht erworben. In der Einkommensteuererklärung 2008 ...
Kein Verlustverrechnungsverbot bei maßgeschneiderten Konzepten Verluste aus Steuerstundungsmodellen dürfen seit 2005 weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Die Verluste dürfen jedoch mit Einkünften verrechnet werden, die der Anleger in den folgenden Wirtschaftsjahren aus dem Modell erzielt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass das Verrechnungsverbot nur für Steuerstundungsmodelle gilt, denen ein vorgefertigtes Konzept zugrunde liegt. Erfasst werden laut BFH nur abstrakt entwickelte Investitionskonzeptionen, die ...