Nichtrechtsfähige Stiftungen zahlen keine Ersatzerbschaftsteuer Stiftungen, die wesentlich im Interesse einer oder bestimmter Familie(n) errichtet worden sind, unterliegen mit ihrem Vermögen alle 30 Jahre der Erbschaftsteuer. Durch diese Regelung soll das Vermögen, das ansonsten dauerhaft der Erbschaftsteuer entzogen wäre, turnusgemäß zur Besteuerung herangezogen werden. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass nichtrechtsfähige Stiftungen aufgrund der Zivilrechtslage nicht zur Ersatzerbschaftsteuer herangezogen werden dürfen. Sie haben keine eigene Rechtspersönlichkeit und kein eigenes Vermögen. Träger ...