Rufbereitschaft, bei der jeden zweiten Dienst Arbeit anfällt, ist tarifwidrig Gilt ein Dienst als Rufbereitschaft oder als Bereitschaftsdienst im Sinne des Tarifvertrags? Mit dieser interessanten Frage hat sich das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) beschäftigt. Der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken unterscheidet zwischen Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft. Beim Bereitschaftsdienst bestimmt der Arbeitgeber, wo sich der Arbeitnehmer aufzuhalten hat, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. Bei der Rufbereitschaft kann sich der Arzt an einem selbstgewählten Ort aufhalten. ...