Keine Vollstreckungsmaßnahmen und erleichterte Steuerstundungen Das Bundesfinanzministerium hat vor dem Hintergrund der Corona-Krise ein Maßnahmenpaket geschnürt, damit Unternehmen und Privatleute in dieser Situation ihre offenen Steuerzahlungen hinauszögern bzw. herabsetzen können. Danach gilt Folgendes: Steuerstundung: Wer nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen ist, kann bis zum 31.12.2020 einen Antrag auf Steuerstundung beim Finanzamt stellen. Das gilt für alle Steuerarten, die bereits fällig sind oder bis zum 31.12.2020 fällig ...