Anstellung im MVZ beendet vertragsärztliche Zulassung Die Zulassung endet mit dem Tod, mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, mit dem Ablauf des Befristungszeitraums oder mit dem Wegzug des Berechtigten aus dem Bezirk seines Kassenarztsitzes. Mit der Frage, ob dieser Rechtsverlust kraft Gesetzes auch mit dem für den Eintritt in eine Gemeinschaftspraxis erklärten Zulassungsverzicht eines Vertragsarztes eintritt, hat sich das Sozialgericht München (SG) befasst. Ein Facharzt für Pathologie hatte seinen Sitz in ein ...