Kosten für Umgangsrechtsstreit sind nicht abziehbar Seit 2013 dürfen Steuerzahler ihre Zivilprozesskosten nur noch dann als außergewöhnliche Belastungen absetzen, wenn sie ohne die Prozessführung Gefahr laufen würden, ihre Existenzgrundlage zu verlieren und ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können. Aufgrund dieser verschärften Abzugsvoraussetzungen hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt auch die Berücksichtigung von Prozesskosten abgelehnt, die in Zusammenhang mit einem Umgangsrechtsstreit und der Rückführung eines (entführten) Kindes aus dem Ausland zurück ...