Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und zur betrieblichen Gesundheitsförderung befasst. Solche Leistungen führen zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn sie eine Entlohnung der Arbeitnehmer darstellen und nicht lediglich eine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen sind.
Geklagt hatte ein Arbeitgeber, der seiner Belegschaft eine Sensibilisierungswoche angeboten hatte. Im Wochenprogramm waren Kurse, Vorträge und Workshops zu gesunder Ernährung und Bewegung, Körperwahrnehmung, Stressbewältigung, Herz-Kreislauf-Training, Achtsamkeit, Eigenverantwortung und Nachhaltigkeit enthalten. Die Kosten von 1.300 € pro Arbeitnehmer (für Übernachtung, Verpflegung und Programmteilnahme) übernahm der Arbeitgeber, ohne darauf Lohnsteuer abzuführen. Die Arbeitnehmer mussten nur die Fahrtkosten für die An- und Abreise selbst tragen und für die Teilnahme Überstunden oder Urlaubstage aufwenden.
Das Finanzamt kam zu dem Ergebnis, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern durch die Sensibilisierungswoche einen steuerlich relevanten Sachbezug zugewandt hatte. Dieser sei nur in Höhe des Freibetrags zur betrieblichen Gesundheitsförderung (500 € pro Arbeitnehmer und Jahr) steuerfrei zu belassen. Für den übersteigenden Betrag forderte es daher Lohnsteuer nach.
Der BFH hat die Lohnversteuerung bestätigt. Der Entlohnungscharakter der Sensibilisierungswoche ergab sich seiner Ansicht nach daraus, dass sie eine allgemein gesundheitspräventive Maßnahme auf freiwilliger Basis war. Es lag keine Gesundheitsmaßnahme zur Vermeidung berufsspezifischer Erkrankungen vor, die wegen eines ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers nicht zu (steuerpflichtigem) Arbeitslohn geführt hätte.