Heilbehandlungen in der Humanmedizin, die als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut oder in ähnlichen heilberuflichen Tätigkeiten durchgeführt werden, sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Das Finanzgericht Köln (FG) hat kürzlich entschieden, dass die Steuerfreiheit nicht für Umsätze aus notärztlichen Betreuungsleistungen auf Veranstaltungen gilt.
Im Streitfall ging es um einen Arzt, der unter anderem Umsätze aus Bereitschaftsdiensten bei Sportveranstaltungen erzielte. Zu seinen Aufgaben gehörte es, den Veranstaltungsbereich im Vorfeld zu kontrollieren und die Verantwortlichen im Hinblick auf mögliche Gesundheitsgefährdungen zu beraten. Er sollte während der Veranstaltung frühzeitig Gefahren und gesundheitliche Probleme der Teilnehmer, vor allem bei einer Herzsportgruppe, erkennen. Bei Bedarf sollte er ärztliche Untersuchungen und Behandlungen durchführen. Sein Finanzamt behandelte sämtliche Umsätze aus den notfallmedizinischen Einsätzen vollumfänglich als steuerpflichtig.
Die Klage des Arztes vor dem FG hatte nur teilweise Erfolg. Laut FG stellt die ärztliche Überwachung der Blut- und Vitalwerte der Teilnehmer der Herzsportgruppe eine umsatzsteuerfreie ärztliche Heilbehandlung dar. Die notärztliche Betreuung von Veranstaltungen beurteilte das FG dagegen als umsatzsteuerpflichtige Leistung. Der Arzt stelle sich hier durch seine Anwesenheit für potentielle Heilbehandlungen erst zur Verfügung. Er erbringe gegenüber dem Veranstalter somit lediglich die Leistung seiner Anwesenheit und Einsatzbereitschaft. Das allein reiche jedoch nicht, um die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch zu nehmen. Die Anwesenheit des Arztes in Form seiner Einsatzbereitschaft sei nicht Teil eines konkreten, individuellen, der Diagnose, Behandlung und Heilung von Krankheiten dienenden Leistungskonzepts. Sofern eine Notfallbehandlung erforderlich werde, sei die Anwesenheit des Arztes zwar entscheidend für eine optimale Versorgung, sie diene aber nicht der konkreten Behandlung einer Gesundheitsstörung oder Krankheit. Aufgrund des fehlenden therapeutischen Zwecks liege somit keine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung vor.
Hinweis: Der Arzt hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt. Wie die reine Anwesenheit eines Arztes während einer Veranstaltung umsatzsteuerlich zu beurteilen ist, muss nun der Bundesfinanzhof klären.