Um die eigene Steuerlast zu mindern, gibt es im deutschen Steuerrecht eine Menge Möglichkeiten. Mindern kann man die Steuern üblicherweise immer dann, wenn den Einnahmen bestimmte Aufwendungen gegenüberstehen. Bei Betriebseinnahmen sind das Betriebsausgaben, beim Gehalt aus einer nichtselbständigen Beschäftigung sind das die Werbungskosten und in der privaten Sphäre – also in einem Bereich, in dem in der Regel keine Einnahmen entstehen – sind das zum Beispiel Handwerkerleistungen oder außergewöhnliche Belastungen.
Von außergewöhnlichen Belastungen kann man fast immer sprechen, wenn eine Krankheit zu Aufwendungen führt, die von der Krankenkasse nicht getragen werden. Was eine Krankheit ist, kann durchaus strittig sein, üblicherweise greift dieser Begriff aber sehr weit. So haben zum Beispiel Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung auf den ersten Blick vor allem mit einem Kinderwunsch zu tun und nichts mit einer Krankheit. Allerdings entstehen diese Aufwendungen nur, weil möglicherweise die Fruchtbarkeit beeinträchtigt ist, und das kann durchaus als Krankheit angesehen werden.
Mittlerweise gibt es zu diesem speziellen Krankheitsbild zahlreiche finanzgerichtliche Urteile. Daher sollten sich bei der Geltendmachung der Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen auch keine größeren Schwierigkeiten mehr ergeben. Im Fall einer alleinerziehenden Mutter war das allerdings anders. Sie hatte in Tschechien eine In-vitro-Fertilisation vornehmen lassen, die zwar erfolglos blieb, aber dennoch 12.000 € gekostet hatte. Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen ab.
Das Finanzgericht Thüringen hat dem Finanzamt Recht gegeben. Krankheitskosten können nur dann als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, wenn die Behandlungen in Übereinstimmung mit den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen erfolgen. Darin ist vorgeschrieben, dass bei einer künstlichen Befruchtung grundsätzlich das Kindeswohl als gesichert gelten muss. Das kann bei verheirateten Paaren ohne weiteres unterstellt werden.
Ebenso kann der behandelnde Arzt bei einer festen Partnerschaft die Anerkennung der Vaterschaft durch den Partner annehmen und so das Kindeswohl als gesichert ansehen. Bei einer alleinstehenden Mutter ohne festen Partner hätte die Behandlung in Deutschland möglicherweise nicht durchgeführt werden dürfen. Ob das Kindeswohl eventuell gefährdet war, hatte die tschechische Klinik jedenfalls nicht geprüft. Daher wurden die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen nicht anerkannt.
Hinweis: Sofern Sie wegen einer Krankheit größere Aufwendungen planen (können), sollten Sie uns vorab informieren. Wir können Sie bereits vor Entstehung der Kosten auf mögliche Fallstricke bei der anschließenden Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung hinweisen und beraten.