Auch wenn es der Titel „Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz“ nicht auf Anhieb vermuten lässt, hat der Gesetzgeber mit diesem Gesetz unter anderem auch folgende für Arbeitnehmer, Familien und Erben relevanten Steueränderungen beschlossen, die überwiegend bereits 2017 in Kraft treten:
- Im Jahr der Heirat wird bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern ab sofort automatisch auch dann die Lohnsteuerklassenkombination IV/IV vergeben, wenn nur einer von beiden berufstätig ist. Soll diese Steuerklassenkombination geändert werden, ist beim Finanzamt ein Antrag zu stellen.
- Damit bei Arbeitnehmern unterjährig nicht zu viel Lohnsteuer einbehalten wird, gibt es die Möglichkeit des permanenten Lohnsteuerjahresausgleichs. Dessen Anwendung wurde dauerhaft auf kurzfristige Beschäftigungen mit Lohnsteuerklasse VI ausgedehnt.
- Kindergeld wird ab 2018 nur noch für bis zu sechs Monate rückwirkend ausgezahlt.
- Aufgrund von EU-Vorgaben wurden die Voraussetzungen für die Gewährung der persönlichen Freibeträge und der Versorgungsfreibeträge für hinterbliebene Ehegatten/Lebenspartner und Kinder bei beschränkt Steuerpflichtigen im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht gelockert. Künftig erhalten beschränkt Steuerpflichtige die Freibeträge, die unbeschränkt Steuerpflichtigen zustehen. Geprüft wird dabei, wie viel von dem Vermögen im Inland vererbt oder verschenkt wurde.