Ende letzten Jahres wurde das Steueränderungsgesetz 2015 verkündet. Anbei einige Neuerungen im Überblick:
Für Umsätze im Zusammenhang mit Betriebsvorrichtungen gilt nunmehr das sog. Reverse Charge-Verfahren. Das heißt, die Steuerschuldnerschaft geht auf den Auftraggeber über, wenn dieser ein Bauunternehmer ist, der nachhaltig Bauleistungen erbringt. Betroffen sind Bauleistungen an Sachen, Ausstattungsgegenständen und Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder Bauwerk installiert sind und nicht bewegt werden können, ohne dass das Gebäude/Bauwerk zerstört oder verändert wird. Mit dieser Regelung wird die bisherige Verwaltungsauffassung gesetzlich festgeschrieben.
Ab 2016 ist für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags nicht mehr erforderlich, dass die Funktion des anzuschaffenden bzw. herzustellenden Wirtschaftsguts genannt wird. Hierdurch wird die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags erheblich erleichtert. Zu beachten bleibt jedoch weiterhin, dass der Investitionsabzugsbetrag rückwirkend aufgelöst werden muss, soweit die Investition nicht innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums durchgeführt wird.
Daneben ist ein Sonderausgabenabzug von Unterhaltsleistungen i. H. von bis zu 13.805 € pro Jahr durch den Geber nur noch unter Angabe der Steueridentifikationsnummer des Unterhaltsempfängers möglich. Letzterer muss die Leistungen weiterhin als sonstige Einkünfte versteuern.
Bei der Grunderwerbsteuer wird u. a. eine höhere Bemessungsgrundlage in Fällen eingeführt, in denen für das Grundstück kein Kaufpreis vereinbart wird, weil z. B. nur Anteile an einer Gesellschaft mit Grundbesitz übertragen werden. Bislang galten hier niedrigere Grundstückswerte, die deutlich unter den tatsächlichen Grundstückswerten lagen. Dies wurde vom Bundesverfassungsgericht moniert.