Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde sind grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Dieses Abzugsverbot soll verhindern, dass unangemessener Repräsentationsaufwand auf die Allgemeinheit abgewälzt wird. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Kosten pro Empfänger und Wirtschaftsjahr 35 € nicht übersteigen. Betrieblich veranlasste Geschenke an Geschäftsfreunde müssen die Empfänger grundsätzlich als Betriebseinnahme versteuern. Diese Versteuerung entfällt allerdings, wenn das zuwendende Unternehmen das Geschenk pauschal mit 30 % versteuert. Der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden (vgl. Ausgabe 09/17): Die für ein Geschenk übernommene pauschale Einkommensteuer unterliegt gegebenenfalls mit dem Geschenk dem Betriebsausgabenabzugsverbot. Davon geht das Gericht aus, wenn der Wert des Geschenks selbst oder zusammen mit der übernommenen pauschalen Einkommensteuer 35 € übersteigt. Die Finanzverwaltung hat trotz dieses nachteiligen Urteils beschlossen, an ihrer günstigeren Auffassung festzuhalten:
Sie bezieht die übernommene Pauschalsteuer auch künftig nicht in die Prüfung der 35-€-Grenze ein. Falls der Wert des Geschenks selbst ohne die abziehbare Vorsteuer 35 € nicht übersteigt, sind somit die Ausgaben für das Geschenk selbst und auch die gezahlte Pauschalsteuer weiterhin als Betriebsausgaben abziehbar.