Stiftungen erfreuen sich immer größerer Beliebtheit: Laut Bundesverband Deutscher Stiftungen gibt es derzeit 21.806 Stiftungen in Deutschland, von denen 95 % steuerbefreit sind.
Eine solche gemeinnützige Stiftung hatte auch jemand im Sinn, als er in seinem Testament verfügte, sein gesamtes Vermögen solle einer Stiftung für „ältere durch nicht selbst verschuldete Armut bedrückte deutsche Mitbürger“ zugutekommen. Nachdem der Stifter im Jahr 2004 gestorben war, wurde ein Nachlasspfleger bestellt, der aber erst Anfang 2007 für die Erstellung einer ordnungsgemäßen Stiftungssatzung sorgte. Was passiert mit den Miet- und Zinseinnahmen, die das Stiftungsvermögen in den Jahren 2005 und 2006 erwirtschaftet hat? Für das Finanzamt lag die Antwort auf der Hand: Besteuern!
Die Stiftung wandte sich gegen die Körperschaftsteuerfestsetzung. Die Steuerpflicht habe erst mit ihrer Rechtsfähigkeit im Jahr 2007 beginnen können, für den Zeitraum davor könne mangels Steuersubjekts keine Besteuerung stattfinden. Die Stiftung musste sich eines Besseren belehren lassen: Laut Finanzgericht Münster (FG) beginnt die Steuerpflicht mit dem Tod des Stifters. Eine Stiftung von Todes wegen ist nicht bereits ab dem Todeszeitpunkt des Stifters, sondern erst ab der Erstellung der Satzung als gemeinnützig anzuerkennen; vorher sind die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht erfüllt.
Hinweis: In ähnlichen Fällen sollten Sie strikt darauf achten, dass eine ordnungsgemäße Satzung zeitnah erstellt wird. Ansonsten wird das
Stiftungsvermögen allmählich durch unnötige Steuerzahlungen geschmälert.
Die Stiftung hat gegen die Entscheidung des FG Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Wir halten Sie über den Ausgang des Verfahrens auf dem Laufenden.