In Deutschland können sich Nachwuchswissenschaftler bei zahlreichen Stiftungen um Stipendien bemühen. Solche Zahlungen sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.
Ob ein Stipendium steuerfrei bleiben kann, prüfen die Finanzämter der Stipendiengeber, die den Stipendiaten auf Antrag eine Bescheinigung darüber ausstellen, dass die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit erfüllt sind. Die Bescheinigung hat Bindungswirkung, so dass das Wohnsitzfinanzamt des Stipendiaten die Steuerfreiheit nicht in Frage stellen kann.
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main hat auf folgende Einzelaspekte hingewiesen:
Auch Stipendien von gemeinnützigen EU- bzw. EWR-Institutionen können steuerfrei belassen werden. Zum Nachweis, dass diese Institutionen die deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben erfüllen, müssen deren Stipendiaten ihrem Wohnsitzfinanzamt gegenüber aber umfangreiche Nachweispflichten erfüllen (z.B. Satzung, Tätigkeitsbericht, Aufstellung von Einnahmen und Ausgaben sowie Kassenbericht vorlegen).
Die Stipendienzahlungen dürfen nicht höher sein als für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlich. Dieses Angemessenheitserfordernis ist erfüllt, wenn das Stipendium die Einnahmen aus einer vormaligen Beschäftigung nicht übersteigt.
- Stipendien und Studienhilfen an Medizinstudenten sind von einem Steuerzugriff ausgenommen, da sie nicht steuerbar sind.
- Stipendien nach dem Heisenberg-Programm sind nicht steuerbefreit, da sie den Betrag übersteigen, der für Lebensunterhalt und Ausbildungsbedarf erforderlich ist. Die Einnahmen muss der Stipendiat als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit versteuern. Das Gleiche gilt für Butenandt-Stipendien der Max-Planck-Förderstiftung.
- Stipendien, die von der Nordrhein-Westfälischen Akademie der Wissenschaft im Rahmen des Förderprogramms „Junges Kolleg“ gewährt werden, sind steuerfrei, da sie unmittelbar aus öffentlichen Mitteln stammen, kein Entgelt für eine Gegenleistung darstellen und der Höhe nach noch angemessen sind.
- EXIST-Gründerstipendien sind nicht steuerbefreit, weil sie in erster Linie dazu dienen, Existenzgründervorhaben zu unterstützen (keine Förderung von Forschung und wissenschaftlicher Ausbildung).
- Ob Arbeits- und Aufenthaltsstipendien der Kulturstiftung des Freistaats Sachsen steuerfrei zu stellen sind, entscheiden die Finanzämter einzelfallabhängig.
- Stipendien für Assistenzärzte, die von der Stiftung zur Förderung der ambulanten Versorgung im Freistaat Thüringen vergeben werden, müssen – je nach Zahlungsart – als wiederkehrende Bezüge oder sonstige Einkünfte versteuert werden.
- Stipendien der Carl-Zeiss-Stiftung sind nicht steuerfrei, da es sich nicht um eine gemeinnützige Stiftung handelt.