n den 1990er Jahren sind zahlreiche Investoren auf „Schrottimmobilien“ mit überteuerten Kaufpreisen hereingefallen. Die Objekte befanden sich zumeist in einem mangelhaften Verkaufszustand. In einigen Fällen ließen sich die Verträge rückgängig machen. In anderen Fällen einigten sich Bank und Anteilseigner anderweitig. Mit einem solchen Fall hat sich das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) befasst.
Der Kläger hatte 1995 mittels zweier Bankdarlehen eine Eigentumswohnung erworben, die er anschließend vermietete. Ab Dezember 2010 leistete er keine Zins- und Tilgungszahlungen mehr an die Bank. Diese betrieb daraufhin die Zwangsvollstreckung in Höhe der Restschuld von rund 150.000 €. Der Kläger erhob Vollstreckungsgegenklage, da die Bank sich die Darlehensansprüche durch arglistige Täuschung im Zusammenhang mit einer „drückervermittelten Schrottimmobilienfinanzierung“ verschafft habe. Der Kaufpreis habe 145.206 € betragen, obwohl die Wohnung nach einem späteren Wertgutachten nur 68.100 € wert gewesen sei. Aufgrund eines Vergleichs im Dezember 2012 zahlte der Kläger noch 88.000 € an die Bank. Die Bank verpflichtete sich im Gegenzug, die Darlehen gegen den Kläger nicht weiter geltend zu machen. Das Finanzamt ordnete den erlassenen Darlehensbetrag teilweise den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu und ging teilweise von einer Minderung der Anschaffungskosten aus.
Der Kläger argumentierte jedoch, dass es sich bei seiner Zahlung um einen kompletten Schuldenerlass handle. Weder habe es eine Erstattung von Schuldzinsen gegeben, die als Einnahmen zu berücksichtigen wären, noch sei der Kaufpreis gemindert worden, da die Bank lediglich auf einen Teil des Darlehens verzichtet habe.
Das FG hat dem Kläger recht gegeben. Hintergrund für den Vergleich seien zwar die im Raum stehenden Schadenersatzansprüche gewesen. Das reiche aber nicht für die Annahme aus, dass die Bank mit dem Verzicht auf die weitere Geltendmachung der Darlehen entsprechende Ansprüche habe abgelten wollen. Dafür hätte die Bank solche Ansprüche zumindest dem Grunde nach anerkennen und eine Aufrechnung erklären müssen. Ausweislich der Vergleichsvereinbarung war das jedoch nicht der Fall. Auch eine Rückabwicklung war nicht erfolgt, da der Kläger die Eigentumswohnung am Ende behalten hatte.
Hinweis: Das Finanzamt hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt.