Das Sozialgericht Marburg hat geklärt, ob der Patientenstamm bei der Umwandlung einer Angestelltenzulassung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) oder einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) in eine Vertragsarztzulassung übernommen werden kann.
Die Frage, ob sich der Versorgungsauftrag mit Weggang eines angestellten Arztes aus einer Klinik in eine Vertragsarzttätigkeit verschiebt, lässt sich wie folgt beantworten: Wird die Angestelltenzulassung eines MVZ in eine Vertragsarztzulassung umgewandelt, wird gleichzeitig der Versorgungsauftrag in den Bereich des zugelassenen Vertragsarztes verlagert. Damit wird auch der Patientenstamm übernommen, wenn das Gebiet des ausscheidenden Arztes nach der Umwandlung in der BAG (oder im MVZ) nicht mehr vertreten ist. Zugleich entfällt damit auch das Privileg der Sonderreglungen zum Regelleistungsvolumen im Rahmen der „Jungpraxenregelungen“ bzw. der Praxen im Aufbau.
Eine genehmigte Anstellung ist vom Zulassungsausschuss auf Antrag des anstellenden Vertragsarztes in eine Zulassung umzuwandeln, sofern der Tätigkeitsumfang des angestellten Arztes einem ganzen, einem halben oder einem drei Viertel Versorgungsauftrag entspricht. Beantragt der anstellende Vertragsarzt bei der Kassenärztlichen Vereinigung nicht zugleich die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens, wird der bisher angestellte Arzt Inhaber der Zulassung.
Hinweis: Wichtig kann für den vorherigen Inhaber der Angestelltenarztzulassung auch die Höhe der Entschädigung für die Zulassungsübertragung sein. Denn diese dürfte durch die Mitnahme des Patientenstamms je nach Fachgruppe und Ertragskraft der Praxis in der Regel deutlich höher ausfallen.