Unterhaltsleistungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (z.B. Kinder, für die kein Kindergeldanspruch mehr besteht) sind bis zu 8.820 € pro Jahr als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.
Hinzu kommen übernommene Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in bestimmter Höhe. Der maximal abziehbare Betrag vermindert sich jedoch um die eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person, die über 624 € pro Jahr hinausgehen.
Hinweis: Steuerlich abziehbar können zudem Unterhaltsleistungen an Personen sein, denen aufgrund der erhaltenen Unterhaltsleistungen die Sozialleistungen gekürzt werden (sogenannte gleichgestellte Personen).
Dem Bundesfinanzhof (BFH) lag nun ein Fall vor, in dem ein Unternehmer seine Lebensgefährtin mit Geldleistungen unterstützt hatte. Beide hatten in einem gemeinsamen Haushalt (Bedarfsgemeinschaft) zusammengelebt. Aufgrund der Zahlungen des Unternehmers war seiner Lebensgefährtin kein Arbeitslosengeld II (Hartz IV) mehr gewährt worden. Er machte seine Unterhaltsleistungen bis zur Höhe der gesetzlichen Höchstbeträge als außergewöhnliche Belastungen geltend. Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Unterhaltsleistungen steuerlich nicht abziehbar seien. Die Lebensgefährtin sei nicht hilfsbedürftig gewesen, sie hätte ihren Unterhalt selbst durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit decken können.
Der Fall gelangte daraufhin vor das Finanzgericht, das einen Mittelweg einschlug: Die unterlassene Erwerbstätigkeit der Lebensgefährtin dürfe zwar nicht dazu führen, dass die Unterhaltsleistungen steuerlich überhaupt nicht anerkannt würden. Die abziehbaren Höchstbeträge müssten aber um ihre objektiv erzielbaren fiktiven Einkünfte – in Höhe von geschätzt 400 € pro Monat – gekürzt werden. Somit konnte der Unternehmer seine Unterhaltsleistungen im Ergebnis nur teilweise steuerlich geltend machen.
Der BFH hat aber dem Lebensgefährten Recht gegeben und entschieden, dass die Unterhaltshöchstbeträge bei gleichgestellten Personen nicht um fiktive Einkünfte gemindert werden dürfen. Dieses Ergebnis leitete der BFH aus den gesetzlichen Abzugsvoraussetzungen ab.