Urlaubs- und Weihnachtsgeld können auf den Mindestlohn angerechnet werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in letzter Instanz entschieden.
Streitfall: Die Klägerin erhielt neben ihrem Monatsgehalt besondere Lohnzuschläge sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Kurz vor Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes schloss ihre Arbeitgeberin mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Auszahlung der Jahressonderzahlungen. Seit Januar 2015 zahlt sie der Klägerin allmonatlich neben dem Bruttogehalt je 1/12 des Urlaubs- und des Weihnachtsgelds aus. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit dem Argument, ihr Monatsgehalt und die Jahressonderzahlungen müssten, ebenso wie die vertraglich zugesagten Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohns i. H. v. 8,50 € brutto/Stunde geleistet werden. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Das Landesarbeitsgericht sprach der Klägerin lediglich Nachtarbeitszuschläge i. H. v. 0,80 € brutto zu und wies im Übrigen die Berufung der Klägerin zurück.
Entscheidung: Die Richter des BAG wiesen die hiergegen gerichtete Klage ab:
- Die Klägerin hat aufgrund des Mindestlohngesetzes keinen Anspruch auf ein erhöhtes Monatsgehalt, erhöhte Jahressonderzahlungen sowie erhöhte Lohnzuschläge.
- Zwar tritt der gesetzliche Mindestlohn als eigenständiger Anspruch neben die bisherigen Anspruchsgrundlagen. Allerdings verändert er diese nicht.
- Der Arbeitgeber erfüllt den Lohnanspruch des Arbeitnehmers durch die im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis als Gegenleistung für Arbeit erbrachten Entgeltzahlungen, soweit diese dem Arbeitnehmer endgültig verbleiben.
- Die Erfüllungswirkung fehlt nur solchen Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf die tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die – wie z. B. bei der Nachtarbeit – auf einer besonderen gesetzlichen Regelung beruhen.
Hinweis: Aus dem Urteil folgt nicht, dass eine Anrechnung von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld immer möglich ist. Entscheidend sind die vertraglichen Vereinbarungen. Hieraus muss hervorgehen, dass die Zahlungen als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung entrichtet werden. Wird z. B. Urlaubsgeld ausbezahlt, um die erhöhten Kosten des Urlaubs abzudecken, dürfte eine Anrechnung wohl ausscheiden.