Häufig investieren Grundstückseigentümer in mehrere Immobilien, was aus wirtschaftlicher und steuerlicher Sicht durchaus sinnvoll sein kann. Ein Ehepaar, das für den Kauf eines neuen Objekts ein anderes verkaufen musste, hatte allerdings eines nicht bedacht: Die Finanzierung des alten und des neuen Objekts sind steuerlich regelmäßig zwei Paar Schuhe.
Als Problem erwies sich die Ablösung des Darlehens des verkauften Objekts, denn hierfür wurde eine Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank gezahlt.
Diese konnte nach Ansicht des Finanzamts nicht als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften berücksichtigt werden.
Sie zog daher auch keine Minderung der Vermietungseinkünfte nach sich. Das Finanzgericht Bremen hat diese Auffassung bestätigt.
Grundsätzlich ist hier aus steuerlicher Sicht folgendermaßen zu differenzieren: Einerseits ist ein Objekt verkauft worden. Die gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung hing direkt mit diesem Verkauf zusammen, weshalb es sich hierbei um Veräußerungskosten handelte. Der Veräußerungserlös war aber nicht steuerbar. Deshalb waren auch sämtliche mit dem Verkauf zusammenhängenden Kosten – und somit auch die Vorfälligkeitsentschädigung – nicht steuerbar. Werbungskosten aus der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung lagen also nicht vor. Andererseits gehörten der Kauf des neuen Objekts und dessen Finanzierung zur Einkunftsart Vermietung und Verpachtung. Eine wirtschaftliche Sichtweise – also die Verbindung der Kosten – mit entsprechenden steuerlichen Folgen ist nicht möglich.
Hinweis: Für Sachverhalte bis 2015 ist in Ausnahmefällen möglicherweise noch eine ersatzweise Zulassung als Werbungskosten möglich. Sprechen Sie uns bitte an.