Kosten, die einem Erben unmittelbar im Zusammenhang mit der Erlangung, Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses entstehen, sind bei der Erbschaftsteuerberechnung als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar.
Laut Bundesfinanzhof (BFH) können auch Kosten eines Zivilprozesses abziehbar sein, wenn ein Erbe vermeintlich zum Nachlass gehörende Ansprüche des Erblassers geltend gemacht hat. Im Streitfall hatte der Erblasser knapp vier Jahre vor seinem Tod seine Porzellansammlung einem städtischen Museum geschenkt. Nach Eintritt des Erbfalls verklagten seine Erben die Stadt auf Herausgabe der Sammlung und trugen vor, dass der Erblasser geschäftsunfähig gewesen sei. Die Klage blieb erfolglos, so dass die Erben auf den Prozesskosten sitzenblieben.
Der BFH hat entschieden, dass die Erben die Prozesskosten als Nachlassverbindlichkeiten abziehen können. Zu den Nachlassverbindlichkeiten zählten auch Ausgaben, die ein Erbe durch die gerichtliche Geltendmachung von (vermeintlich) zum Nachlass gehörenden Ansprüchen des Erblassers zu tragen habe.
Die Kosten müssten allerdings in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen stehen und dürften nicht erst durch die spätere Verwaltung des Nachlasses anfallen.