Wenn Sie Verluste aus dem Verkauf von Aktien erzielen, können Sie diese steuerlich nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnen (eigener Verlustverrechnungskreis). Sofern Sie im Verlustentstehungsjahr keine entsprechenden Gewinne realisiert haben, trägt das Finanzamt die Verluste grundsätzlich in die Folgejahre vor. Sie können später mit Gewinnen aus künftigen Veräußerungsgeschäften verrechnet werden, und der Steuerspareffekt geht nicht verloren.
Der Fiskus berücksichtigt den Verlust aus einer Aktienveräußerung aber steuerlich nicht, wenn der Veräußerungspreis der Aktien die anfallenden Veräußerungskosten (Transaktionskosten) erreicht oder unterschreitet. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dieser Sichtweise nun jedoch eine Absage erteilt. Er hat entschieden, dass eine steuerliche Verlustanerkennung weder von der Höhe des Veräußerungspreises noch der Veräußerungskosten abhängen darf.
Im Urteilsfall hatte ein Anleger ein Aktienpaket zum Preis von knapp 5.800 € erworben und Jahre später für nur 14 € verkauft. Von diesem bescheidenen Verkaufspreis sah er allerdings keinen einzigen Cent, weil das eingeschaltete Kreditinstitut noch Transaktionskosten von 14 € einbehielt. Der Anleger wollte den Veräußerungsverlust von etwa 5.800 € steuermindernd abziehen, was sein Finanzamt allerdings ablehnte.
Der BFH hat den Verlust jedoch anerkannt, weil jede entgeltliche Übertragung des (wirtschaftlichen) Eigentums auf einen Dritten eine steuerlich relevante Veräußerung darstellt. Weitere
Voraussetzungen – wie eine bestimmte Höhe des Veräußerungspreises oder der Veräußerungskosten – nennt das Gesetz nicht, so dass die einschränkende Regelung der Finanzverwaltung keinen Bestand haben kann. Der BFH hat übrigens auch einen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch ausgeschlossen. Anlegern steht es seiner Ansicht nach grundsätzlich frei, ob, wann und mit welchem Ertrag sie Wertpapiere erwerben und wieder veräußern.