Drei Anläufe hat ein vermögender Investor vor Jahren benötigt, um eine Villa zu kaufen: Der erste Versuch schlug fehl, als die Verkäuferin den Kaufpreis kurzfristig erhöhte und der vereinbarte Beurkundungstermin platzte. Ein betrügerischer Immobilienmakler nutzte daraufhin die Gunst der Stunde: Er behauptete, er könne den Kauf verdeckt über eine Barzahlung in der Schweiz einfädeln. Der Investor ging auf diesen dubiosen Deal ein und übergab dem Makler rund 2 Mio. € in bar. Dieser veruntreute das Geld jedoch – es war verloren, das Grundstück noch in alter Hand. Wenige Monate später erwarb der Investor die Immobilie für rund 2 Mio. € schließlich direkt von der Verkäuferin. Das Dachgeschoss der Villa bewohnte er selbst, die übrigen Flächen vermietete er gewerblichen Mietern. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der Investor die verlorene Barzahlung an den Makler teilweise als Werbungskosten im Vermietungsbereich abziehen darf. Anders als das Finanzamt sah er in der fehlenden rechtlichen Grundlage für die Geldhingabe kein Hindernis für den Kostenabzug. Einzige Voraussetzung für die Anerkennung des Betrugsschadens als Werbungskosten war nach Ansicht des BFH, dass der Investor mit Erwerbs- und Vermietungsabsicht gehandelt hatte. Hieran bestand kein Zweifel, da der Investor die Villa später tatsächlich gekauft und teilweise vermietet hatte.
Im Regelfall sind Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Mietobjekts nur zeitanteilig über die Abschreibung abziehbar.
Dagegen sind vergeblich aufgewandte Beträge, die bei erfolgreichem Kauf zu Anschaffungskosten geführt hätten, sofort und in voller Höhe als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar.