Wer nebenberuflich als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer, beispielsweise in einem Sportverein, tätig ist, kann dafür Einnahmen von bis zu 2.400 € pro Jahr steuerfrei beziehen. Dieser Übungsleiter-Freibetrag gilt auch für nebenberuflich ausgeübte künstlerische oder pflegende Tätigkeiten.
In einem Streitfall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hatte ein Übungsleiter aus seiner Tätigkeit Einnahmen von 108 € erzielt, denen Ausgaben von 608,60 € gegenüberstanden. Die Differenz von 500,60 € wollte er im Rahmen seiner Steuererklärung 2013 als Verlust aus selbständiger Tätigkeit berücksichtigen lassen.
Der BFH hat entschieden, dass ein Übungsleiter, der steuerfreie Einnahmen unterhalb des Übungsleiter-Freibetrags erzielt, seine damit zusammenhängenden Aufwendungen steuerlich geltend machen kann, soweit sie die Einnahmen übersteigen. Der BFH hat die Sache jedoch an das Finanzgericht zurückverwiesen, da noch zu prüfen ist, ob der Übungsleiter seine Tätigkeit mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt hat.
Hinweis: Ausgaben im Zusammenhang mit der nebenberuflichen Tätigkeit können auch im Fall von komplett steuerbefreiten Einnahmen abgerechnet werden, sofern der Übungsleiter mit seiner Tätigkeit auf Dauer einen Totalgewinn anstrebt. Um die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht zu bestehen, dürfen nicht jedes Jahr hohe Ausgaben anfallen, die über den Einnahmen liegen.