Zu den notwendigen Mehraufwendungen wegen einer doppelten Haushaltsführung zählen auch die tatsächlichen Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort. Dazu gehören der Mietzins sowie die Ausgaben für Heizung, Strom, Reinigung – also die kalten und warmen Betriebskosten.
Wer in einer eigenen Wohnung am Beschäftigungsort wohnt, kann anstelle des MietzinsesAbschreibungen und Finanzierungskosten als Werbungskosten geltend machen, soweit diese wirtschaftlich mit der doppelten Haushaltsführung zusammenhängen. Entsprechendes gilt für den Betriebsausgabenabzug bei selbständig tätigen Ärzten und Zahnärzten.
Hierzu hat der Bundesfinanzhof im Fall eines Arbeitnehmers klargestellt: Wird die Wohnung am Beschäftigungsort anlässlich der Beendigung einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung verkauft, ist eine dabei anfallende Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten abziehbar. Der Verkauf der zu „beruflichen Zwecken“ genutzten Wohnung stelle sich zwar als das auslösende Moment für die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung dar. Letztlich handle es sich aber um das Ergebnis der auf eine vorzeitige Kreditablösung gerichteten Änderung des ursprünglichen Darlehensvertrags. Diese sei daher nicht den Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit, sondern dem – im Streitfall nicht steuerbaren – Veräußerungsgeschäft zuzuordnen.