Mit dem 18. Geburtstag eines Kindes verlieren Eltern nicht zwangsläufig den Kindergeldanspruch. Die Familienkassen zahlen die Geldleistung auch noch bis zum 25. Geburtstag, wenn das Kind in dieser Zeit für einen Beruf ausgebildet wird und sich beispielsweise in einer Ausbildung oder einem Studium befindet.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass ein Hochschulstudium kindergeldrechtlich endet, wenn das Kind die letzte nach der einschlägigen Prüfungsordnung erforderliche Prüfungsleistung erfolgreich erbracht hat und ihm sämtliche Prüfungsergebnisse in schriftlicher Form zugänglich gemacht wurden. Im Streitfall war eine Tochter an einer Hochschule im Masterstudiengang „Management“ eingeschrieben. Die Hochschule hatte den Abschluss und die Abschlussnoten Ende Oktober 2016 online gestellt. Die Zeugnisse holte die Tochter aber erst Ende November 2016 persönlich im Prüfungsamt ab. Der BFH stellte hinsichtlich der Beendigung des Studiums auf den Zeitpunkt ab, zu dem die Hochschule die Abschlussnoten online gestellt hatte. Unerheblich sei, wann dem Kind die Prüfungsergebnisse mündlich mitgeteilt worden seien, denn dies ermögliche dem Kind in der Regel noch keine erfolgreiche Bewerbung für den angestrebten Beruf. Auch die spätere Aushändigung des Zeugnisses eignet sich nach Ansicht des BFH nicht, um kindergeldrechtlich das Ende eines Studiums festzulegen.
Hinweis: Der BFH hat zudem geurteilt, dass ein Hochschulstudium nicht schon mit der Bewerbung für dieses Studium beginnt, sondern erst, wenn es tatsächlich stattfindet.