Nicht zuletzt die Corona-Pandemie hat bei vielen Menschen zu erheblichen psychischen Belastungen geführt und die Entstehung von Angststörungen oder Depressionen befördert. Wer sich als Betroffener psychologische oder psychotherapeutische Hilfe holt, sollte wissen, dass er die hierfür anfallenden Kosten mitunter als außergewöhnliche Belastungen abziehen kann. Hierbei gelten folgende Regeln:
- Zahlt die Krankenkasse nur einen Teil der Behandlung, kann der selbstgetragene Kostenteil steuerlich als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein. Die Bezuschussung durch die Krankenkassen spricht aus Sicht des Finanzamts dafür, dass es sich um Krankheitskosten im steuerlichen Sinne handelt.
- Kein steuerlicher Kostenabzug ist für Behandlungskosten möglich, die vollständig von der Krankenkasse übernommen werden. Dies ist in der Regel der Fall, wenn es sich um eine ärztlich diagnostizierte psychische Störung mit „Krankheitswert“ handelt. Hierunter fallen beispielsweise Angststörungen oder Depressionen. Trägt die Krankenkasse die Kosten der Behandlung in vollem Umfang, können Betroffene aber zumindest die Nebenkosten (wie etwa die Kosten der Fahrten zur Therapie) steuerlich absetzen.
- Bezahlt eine gesetzliche Krankenkasse nichts (z.B. bei der Behandlung des Burn-out-Syndroms), können Betroffene die Kosten von der Steuer absetzen, wenn sie vor der Behandlung ein amtsärztliches Attest oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung eingeholt haben. Betroffene sollten dazu am besten frühzeitig mit ihrem behandelnden Arzt sprechen.
Hinweis: Von den geltend gemachten Kosten zieht das Finanzamt eine zumutbare Belastung ab. Dieser Eigenanteil richtet sich individuell nach der Höhe der Einkünfte, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder. Um einen steueroptimalen Abzug zu erreichen, sollten Steuerzahler ihre Krankheitskosten möglichst jahresweise bündeln. Zwar ist in der Regel nicht planbar, wann Krankheitskosten anfallen, ein paar Einflussmöglichkeiten haben Steuerzahler aber doch: Zunächst sollten sie sämtliche Krankheitskosten zusammenrechnen, die im Jahr 2021 bereits angefallen sind. Ergibt die Berechnung, dass die zumutbare Belastung für das auslaufende Jahr bereits überschritten ist, können sie schnell nachlegen und zum Beispiel noch eine Brille kaufen. Ergibt die überschlägige Berechnung, dass im Jahr 2021 bisher nur wenige oder noch gar keine außergewöhnlichen Belastungen angefallen sind, kann es sinnvoll sein, die Kosten auf 2022 zu verschieben, weil dann die Chance besteht, dass sie zusammen mit anderen Kosten die Hürde der zumutbaren Belastung überspringen.