Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern pro Monat Sachbezüge im Wert von maximal 44 € steuerfrei zuwenden. Geldzuwendungen fallen nicht unter diese Freigrenze, so dass Barlohn ab dem ersten Euro versteuert werden muss.
Ob vom Arbeitgeber gewährter Krankenversicherungsschutz als Sachlohn unter die 44-€-Grenze fallen kann, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei Urteilen untersucht. Demnach können Arbeitgeberbeiträge für einen Krankenversicherungsschutz als Sachlohn eingestuft werden, wenn der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber aufgrund seines Arbeitsvertrags ausschließlich Versicherungsschutz, nicht aber eine alternative Geldzahlung verlangen kann.
Im ersten Fall hatte der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer bei zwei Versicherungen für seine Mitarbeiter (Gruppen-)Zusatzversicherungen abgeschlossen. Versichert waren darüber Vorsorgeuntersuchungen, stationäre Zusatzleistungen und Zahnersatzleistungen. Der Wert des Versicherungsschutzes blieb unter der Grenze von 44 € pro Monat. Der BFH hat die Arbeitgeberleistungen als steuerfreien Sachlohn klassifiziert, weil die Mitarbeiter nur den Versicherungsschutz beanspruchen konnten, nicht aber die Auszahlung des entsprechenden Geldbetrags.
Anders war der zweite Fall gelagert. Hier hatte ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter in einem Aushang darüber informiert, dass er ihnen einen Zuschuss zahle, wenn sie eine private Zusatzkrankenversicherung über eine private Krankenversicherungsgesellschaft abschließen würden. Einige Mitarbeiter nahmen dieses Angebot an und schlossen mit dem Versicherungsunternehmen entsprechende Verträge ab. Der Arbeitgeber zahlte ihnen hierfür monatliche Zuschüsse auf ihr Gehaltskonto aus. Der BFH hat diese Gelder als steuerpflichtigen Barlohn eingestuft, weil der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern keinen Versicherungsschutz zugesagt, sondern nur den Kontakt zum Versicherungsunternehmen vermittelt und einen Geldzuschuss versprochen hatte. Laut BFH kann ein Sachbezug nur vorliegen, wenn der Arbeitgeber ein auf die Gewährung von Sachlohn gerichtetes arbeitsrechtliches Versprechen erfüllt. Das war hier nicht der Fall.
Hinweis: Diese Fälle zeigen, dass es für die Unterscheidung von Bar- und Sachlohn maßgeblich auf die individuellen Gestaltungen ankommt. Arbeitgeber sollten sich unbedingt fachkundigen Rat einholen, bevor sie entsprechende Entlohnungsmodelle in ihrem Betrieb einführen. Auch bei der Einstufung des Krankenversicherungsschutzes als Sachlohn können steuerliche Nachteile entstehen, denn dieser Vorteil muss mit anderen eventuell gewährten Sachbezügen zusammengerechnet werden. So kann die 44-€-Grenze ungewollt überschritten werden und die gesamten Sachzuwendungen an den Arbeitnehmer können steuerpflichtig werden.