Der Bundesfinanzhof (BFH) hat geklärt, wann bei einer möblierten Vermietung ein Möblierungszuschlag in die ortsübliche Marktmiete eingerechnet werden darf. Im Streitfall hatten Eltern ihrem Sohn eine 80 qm große Wohnung mit Einbauküche, Waschmaschine und Trockner vermietet. Das Finanzamt war von einer teilentgeltlichen Vermietung ausgegangen und hatte die ortsübliche Marktmiete um einen Möblierungszuschlag in Höhe der monatlichen Abschreibungsbeträge der Ausstattungsgegenstände angehoben.
Der BFH hat entschieden, dass ein Möblierungszuschlag bei der Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete nicht aus der Abschreibung der überlassenen Möbel und Einrichtungsgegenstände abgeleitet werden darf. Auch ein prozentualer Mietrenditeaufschlag aufgrund der Möblierung sei unzulässig. Das Finanzamt dürfe die ortsübliche Marktmiete nur dann um einen Möblierungszuschlag erhöhen, wenn dieser sich
- entweder direkt aus dem örtlichen Mietspiegel ergebe
- oder alternativ aus den am Markt realisierbaren Zuschlägen (z.B. auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens) ermittelt werden könne.
Hinweis: Damit Ihnen der volle Werbungskostenabzug für die Wohnung erhalten bleibt, muss die vereinbarte Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete betragen.