Wer mehr als drei Objekte innerhalb von fünf Jahren veräußert, gilt steuerlich als Unternehmer mit gewerblichem Grundstückshandel. Zur Einkommensteuer kommt in solchen Fällen auch Gewerbesteuer dazu.
In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Düsseldorf (FG) hatte ein Ehepaar drei Mehrfamilienhauskomplexe innerhalb von zwei bis drei Jahren nach dem Kauf wieder verkauft. Unstrittig war, dass der Gewinn von über 850.000 € versteuert werden musste. Dadurch, dass die Eheleute drei Jahre zuvor bereits ein anderes Grundstück verkauft hatten, war die Dreiobjektgrenze nach Ansicht des Finanzamts überschritten.
Das FG hat die Auffassung des Finanzamts nicht nur bestätigt, sondern ergänzt, dass die Eheleute weitaus mehr als bloß vier Objekte veräußert hatten, denn alle Objekte waren Mehrfamilienhäuser. Das allein ist zwar noch kein Grund, ein Haus als mehrere Objekte zu betrachten, die Komplexe standen aber auf geteilten Flurstücken. Eine wirtschaftliche Einheit, auf die bei der Betrachtung als ein Objekt abgestellt wird, lag damit nicht mehr vor. Insgesamt zählte das FG daher 15 veräußerte Objekte. Dass alle an ein und denselben Käufer gingen und der Verkauf in nur einer Urkunde besiegelt worden war, spielte keine Rolle.
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