Erwerben Eheleute gemeinsam eine Immobilie und bringt nur einer der Ehepartner das Kapital und die Darlehen auf, liegt eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung vor. Der Ehegatte, der nichts zahlt, bekommt nämlich den halben Miteigentumsanteil vom anderen ohne Gegenleistung geschenkt. Allerdings fällt keine Steuer an, wenn das Haus zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Wie ist es aber, wenn ein Grundstück erworben wird, auf dem zunächst ein altes Gebäude abgerissen wird, um dann ein neues Wohnhaus zu errichten? Das Finanzgericht München (FG) hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, wann in diesem Fall Schenkungsteuer anfällt.
Im Dezember 2011 erwarben die Klägerin und ihr Ehemann Grundbesitz zum Miteigentum je zur Hälfte. Auf dem Grundstück befand sich ein Haus, das umgebaut und erweitert werden sollte. Aus bautechnischen Gründen musste es jedoch abgerissen und ein Neubau errichtet werden. Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung wurde 2012 gestellt und 2013 positiv beschieden. Im Dezember 2015 bezog das Ehepaar das Haus. Den Kauf und den Neubau finanzierte ausschließlich der Ehemann.
Die Klägerin gab in ihrer Schenkungsteuererklärung vom 29.05.2013 gegenüber dem Finanzamt die Schenkung eines hälftigen Miteigentumsanteils an dem Grundstück von ihrem Ehemann an. Zudem beantragte sie die Gewährung der Steuerbefreiung. Das Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab, die Immobilie sei zum Zeitpunkt der Steuerentstehung nicht als Familienheim selbstgenutzt worden.
Das FG hat der Klägerin recht gegeben und den Schenkungsteuerbescheid aufgehoben. Das Finanzamt ist von einer Steuerentstehung im Dezember 2011, dem Zeitpunkt des Grundstückskaufs, ausgegangen. Maßgeblich ist aber der Zeitpunkt der Fertigstellung der Baumaßnahmen, wenn Gegenstand der mittelbaren Schenkung ein Neubau oder ein Umbau ist. Das Gericht ist der Ansicht, dass das Grundstück mit der Absicht gekauft wurde, es für Wohnzwecke der Familie zu nutzen. Dieses Vorhaben wurde auch gleich nach der Fertigstellung im Dezember 2015 umgesetzt. Dass die zuerst beabsichtigte Umgestaltung des vorhandenen Gebäudes nicht möglich war und stattdessen ein Neubau errichtet wurde, spielt keine Rolle.
Erst zum Zeitpunkt der Baufertigstellung im Dezember 2015 konnte darüber entschieden werden, wie hoch der Wert des Erwerbs der Klägerin und damit die Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer war. Ob zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt waren, hat das Gericht offengelassen.
Hinweis: Sollten Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden, beraten wir Sie gerne zu den Vor- und Nachteilen einer mittelbaren Grundstücksschenkung.